2.5 Ruhen und Fortsetzung des Exekutionsverfahrens
§ 18 EO regelt das Ruhen und die Fortsetzung des Exekutionsverfahrens.
Fortsetzung der Exekution
Wenn die Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung bewilligt wird, ohne Vermögensobjekte anzuführen, so ist die Exekution gem § 18 Abs 1 EO so lange von Amtswegen fortzusetzen, bis die Forderung hereingebracht ist, oder das Exekutionsverfahren eingestellt wird. Dieses Prinzip hat sich bewährt und wurde daher auch auf andere Exekutionsmittel ausgedehnt werden, wie zum Beispiel auf die Forderungsexekution und die Exekution auf Vermögensrechte.