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Dokument-ID: 1258564
2.6.3 Garantie, Bankgarantie
In einem Garantievertrag verspricht ein Garant einem Begünstigten, für einen bestimmten Erfolg einzustehen,Tritt der Erfolg nicht ein, so muss der Garant leisten und haftet auf „volle Genugtuung (vgl § 880a ABGB). Die Garantie kann eine Alternative zu Bürgschaft und Schuldbeitritt darstellen, wobei der Garant durch Erklärung gegenüber der Bank die Bezahlung eines bestimmten Geldbetrages (im Regelfall zuzüglich Zinsen und Spesen) „garantiert“