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Neu Dokument-ID: 1095236

Andreas Fuchs - Petra Trauntschnig - Barbara Pogacar - Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

2 Antrag und Bewilligung

Angaben zum Exekutionsobjekt und dem Vollzugsort

Nach § 54 Abs 1 EO erfolgt in der Regel die Exekutionsbewilligung auf Antrag des betreibenden Gläubigers. Über den Antrag auf Bewilligung der Exekution ist, sofern nichts anderes angeordnet ist, ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Einvernahme der verpflichteten Partei ein Beschluss zu fassen.

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