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Dokument-ID: 1095236
2 Antrag und Bewilligung
Angaben zum Exekutionsobjekt und dem Vollzugsort
Nach § 54 Abs 1 EO erfolgt in der Regel die Exekutionsbewilligung auf Antrag des betreibenden Gläubigers. Über den Antrag auf Bewilligung der Exekution ist, sofern nichts anderes angeordnet ist, ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Einvernahme der verpflichteten Partei ein Beschluss zu fassen.