6.1 Inhalt und Form des Exekutionsantrags
Der betreibende Gläubiger leitet das Exekutionsverfahren mit dem Exekutionsantrag ein, mit dem er um Exekutionsbewilligung und Vollstreckung des Exekutionstitels ansucht. Unklarheiten in einem Exekutionsantrag gehen immer zulasten des betreibenden Gläubigers. Der Exekutionsantrag in Verbindung mit den allenfalls vorgelegten Urkunden bildet die alleinige Grundlage für die vom Gericht zu erlassende Exekutionsbewilligung. Ein der Exekutionsbewilligung vorgeschaltetes Ermittlungsverfahren ist in § 3 EO ausdrücklich ausgeschlossen. Der Exekutionsantrag muss daher alle für die Entscheidung des Gerichts erforderlichen Angaben und jene Informationen enthalten, die dem Verpflichteten eine inhaltliche Überprüfung der Exekutionsbewilligung ermöglichen, damit er allenfalls dagegen vorgehen kann.