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Dokument-ID: 891634
9.6.1 Die Voraussetzungen des § 1118 ABGB
§ 1118 ABGB (der auch für MRG-Mietverträge gilt) ordnet an:
„Der Bestandgeber kann seinerseits die frühere Aufhebung des Vertrages fordern, wenn der Bestandnehmer … nach geschehener Einmahnung mit der Bezahlung des Zinses dergestalt säumig ist, dass er mit Ablauf des Termins den rückständigen Bestandzins nicht vollständig entrichtet hat; …“