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Neu Dokument-ID: 1095341

Barbara Pogacar - Graciela Faffelberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

2 Herausgabevollstreckung beweglicher Sachen

Allgemeines

Die Herausgabevollstreckung ist in den §§ 346 ff EO geregelt. § 346 Abs 1 EO erfasst den Fall, dass sich die bewegliche Sache oder herauszugebende Wertpapiere in der Gewahrsame der verpflichteten Partei befinden. Infolge eines Auftrags des Exekutionsgerichts sind diese durch den Gerichtsvollzieher wegzunehmen und dem betreibenden Gläubiger gegen eine Empfangsbestätigung auszuhändigen.

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