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Dokument-ID: 1287222
Empfehlung zur Eintragung akademischer Grade in Österreich
3. FAQ
Im Folgenden werden häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit der Eintragung akademischer Grade in Österreich beantwortet. Dieser Abschnitt wird regelmäßig aktualisiert und erweitert.
- Welches Dokument ist für die Eintragung eines akademischen Grades maßgeblich?
Für die Eintragung muss die Verleihungsurkunde bzw. eine ordnungsgemäß beglaubigte Kopie vorgelegt werden (Prinzip der größtmöglichen Originaltreue). Übersetzungen sind für die Bestimmung eines akademischen Grades bzw. einer Abkürzung nicht maßgeblich. - In welcher Reihenfolge sind mehrere akademische Grade einzutragen?
Generell wird empfohlen, akademische Grade aufsteigend nach ihrer Wertigkeit (z.B. „Bachelor …“ vor „Master …“) und gleichrangige akademische Grade in chronologischer Reihenfolge (z.B. „Bachelor …“ aus 2015 vor „Bachelor …“ aus 2018) einzutragen. - Können mehrere akademische Grade zu einer Abkürzung „zusammengezogen“ werden (z.B. „DDr.“)?
Nein. Ein Zusammenziehen mehrerer akademischer Grade zu einer Abkürzung („DDr.“) ist gesetzlich nicht vorgesehen. Jeder akademische Grad ist mit einer eigenen Abkürzung einzutragen (z.B. „Dr. Dr.“). - Welche akademischen Grade sind dem Namen vorangestellt und welche dem Namen nachgestellt zu führen?
Die Abkürzungen für akademische Grade nach dem System des Europäischen Hochschulraumes („BSc“, „MA“, „Doctor of Philosophy/PhD“) werden dem Namen nachgestellt, während die Abkürzungen für die älteren akademischen Grade (z.B. „Mag.“, „Dr.“) eher vorangestellt werden. Sollte jedoch die Verleihungsurkunde eine andere Praxis vorsehen, ist diese maßgeblich (Vorrang des Einzelfalles). - Wie sind Abkürzungen von akademischen Graden hinsichtlich Punktsetzung und Trennung vom Namen zu gestalten?
Bei den Abkürzungen von vorangestellten akademischen Graden werden meist Punkte gesetzt (z.B. „ Dr.“). Nachgestellte akademische Grade werden regelmäßig ohne Punkte (z.B. BSc) abgekürzt. Außerdem werden nachgestellte akademische Grade mit einem Beistrich vom Nachnamen getrennt (z.B. „Max Müller, MSc“). Sollte jedoch die Verleihungsurkunde eine andere Praxis vorsehen, ist diese maßgeblich (Vorrang des Einzelfalles). - Müssen ausländische akademische Grade „anerkannt“ oder „umgeschrieben“ werden, damit sie in Österreich geführt bzw. verwendet werden dürfen?
Nein. Eine „Umwandlung“ eines ausländischen akademischen Grades in einen österreichischen akademischen Grad zum alleinigen Zweck der Eintragung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Ausländische akademische Grade müssen daher nicht „anerkannt“ oder „umgeschrieben“ werden, damit sie in Österreich geführt bzw. eingetragen werden können. Vielmehr ergibt sich dieses Recht direkt aus dem Gesetz (siehe Punkt 1.). - Darf an Stelle eines ausländischen akademischen Grades ein österreichischer akademischer Grad eingetragen werden?
Nein. Eine „Umwandlung“ eines ausländischen akademischen Grades in einen österreichischen akademischen Grad zum alleinigen Zweck der Eintragung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Ebenso wenig ist die Nostrifizierung dafür vorgesehen. - Dürfen Ehrentitel und Berufstitel in öffentliche Urkunden eingetragen werden?
Nein. Ehrenhalber verliehene Titel (z.B. „Dr. h.c.“) und Berufstitel (z.B. „Univ.-Prof.“) sind keine akademischen Grade, weshalb sie nicht in öffentliche Urkunden eingetragen werden können. - Dürfen die Bezeichnungen „Ingenieurin“ bzw. „Ingenieur“ oder „Meisterin“ bzw. „Meister“ in öffentliche Urkunden eingetragen werden?
Ja. Bezeichnungen wie „Ingenieurin“ bzw. „Ingenieur“ oder „Meisterin“ bzw. „Meister“ sind zwar keine akademischen Grade, dürfen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen aber dennoch in öffentliche Urkunden eingetragen werden. Für Fragen zur Eintragung ist das Wirtschaftsministerium zuständig. - Ist eine Nostrifizierung empfehlenswert, damit ein akademischer Grad in österreichische öffentliche Urkunden eingetragen werden kann?
Nein. Eine Nostrifizierung ist nur für wenige ausländische Studienabschlüsse zum Zwecke der Berufsausübung in Österreich möglich. Eine Nostrifizierung allein zum Zwecke der Erlangung eines österreichischen akademischen Grades ist nicht vorgesehen. - Wie ist vorzugehen, wenn anstelle einer Verleihungsurkunde ein Nostrifizierungsbescheid einer österreichischen Hochschule vorgelegt wird?
Nach erfolgreichem Abschluss des Nostrifizierungsverfahrens an einer österreichischen Hochschule wird ein österreichischer akademischer Grad mittels Bescheid verliehen. Der österreichische akademische Grad im Nostrifizierungsbescheid ist an Stelle des ausländischen akademischen Grades zu führen und kann als solcher in öffentliche Urkunden eingetragen werden. - Berechtigen die Bewertungen von ENIC NARIC AUSTRIA zur Führung akademischer Grade?
Nein. Aussagen über die Führung akademischer Grade sind nicht Gegenstand der Bewertungen von ENIC NARIC AUSTRIA. Das bedeutet, aus Bewertungen kann keine Eintragungsfähigkeit von akademischen Graden abgeleitet werden. Maßgeblich bleibt in jedem Fall die Verleihungsurkunde (siehe Punkt 2.).