Vergabenachprüfungsgesetz (Vorarlberg) (VergNPG)
§ 10. Unzulässigkeit von Anträgen
(1)Ein Antrag auf Nichtigerklärung einer Entscheidung ist jedenfalls unzulässig,
wenn er sich nicht gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung richtet;
wenn er nicht innerhalb der in § 7 genannten Fristen gestellt wird;
wenn er trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.
(2)Ein Feststellungsantrag ist jedenfalls unzulässig,
wenn er nicht innerhalb der in § 8 genannten Fristen gestellt wird;
wenn die behauptete Rechtswidrigkeit im Rahmen eines Nichtigerklärungsverfahrens hätte geltend gemacht werden können;
wenn er trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.
(3)Ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist jedenfalls unzulässig, wenn er trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.