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Neu Dokument-ID: 023396

Vorschrift

Burgenländisches Vergaberechtsschutzgesetz (Bgld. VergRSG) (Bgld. VergRSG)

Inhaltsverzeichnis

§ 16a. Unwirksamerklärung des Widerrufs

idF LGBl. Nr. 79/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

Das Landesverwaltungsgericht hat im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 2 Abs. 5 Z 3 sowie bei Verfahren im Unterschwellenbereich im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 2 Abs. 5 Z 1 den Widerruf für unwirksam zu erklären, wenn

  1. die Antragstellerin oder der Antragsteller dies beantragt hat und
  2. das Interesse der Bieterinnen oder der Bieter an der Fortführung des Vergabeverfahrens das Interesse der Auftraggeberin oder des Auftraggebers - auch unter der Berücksichtigung der allfälligen betroffenen öffentlichen Interessen - an der Beendigung des Vergabeverfahrens überwiegt.

(LGBl. Nr. 79/2013)