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Dokument-ID: 134095
Vergabenachprüfungsgesetz (Vorarlberg) (VergNPG)
§ 22. Mutwillensstrafen
Die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen (§ 35 AVG) beträgt ein Prozent des geschätzten Auftragswertes. Keinesfalls darf sie 20.000 Euro bzw. bei Konzessionsvergabeverfahren 40.000 Euro überschreiten.
(LGBl. Nr. 41/2018)