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Neu Dokument-ID: 134094

Vorschrift

Vergabenachprüfungsgesetz (Vorarlberg) (VergNPG)

Inhaltsverzeichnis

§ 21. Entscheidungsfristen

idF LGBl. Nr. 41/2018 | Datum des Inkrafttretens 21.08.2018

(1)Über Anträge auf Verfahrenshilfe und auf Erlassung einstweiliger Verfügungen ist unverzüglich, längstens jedoch binnen zehn Werktagen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.
(LGBl. Nr. 41/2018)

(2)Über Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen eines Auftraggebers ist spätestens zwei Monate, bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich spätestens einen Monat nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.
(LGBl. Nr. 17/2010)