Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018)
§ 234. Bekanntmachungen in Österreich
(1) Der Sektorenauftraggeber hat Bekanntmachungen im Unterschwellenbereich zu veröffentlichen, indem er die Metadaten bereitstellt sowie die Kerndatenquelle und das einschlägige Standardformular unter Beachtung der Vorgaben gemäß Anhang VII zur Verfügung stellt. Der Sektorenauftraggeber hat die Kerndatenquelle und das Standardformular in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig zur Verfügung zu stellen. Eine Bekanntmachung im Beschafferprofil darf nicht vor Verfügbarkeit der Bekanntmachung gemäß dem ersten Satz erfolgen. Im Beschafferprofil ist das Datum der Zur-Verfügung-Stellung des Standardformulars anzugeben.
(BGBl. I Nr. 8/2026)
(2) Die Verfügbarkeit der Bekanntmachungen gemäß Abs. 1 muss zumindest bis zum Ablauf der Angebotsfrist gewährleistet sein.
(BGBl. I Nr. 8/2026)
(3) Der Sektorenauftraggeber kann Bekanntmachungen zusätzlich gemäß § 229 Abs. 3 bekannt machen.
(4) Weitere Bekanntmachungen in sonstigen geeigneten Publikationsmedien stehen dem Sektorenauftraggeber frei.
(5) Sofern der Sektorenauftraggeber der Ansicht ist, dass die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich zulässig ist, kann der Sektorenauftraggeber die Entscheidung, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll, gemäß Abs. 1 bekanntmachen. Die Verfügbarkeit der Bekanntmachung muss zumindest für zehn Tage gewährleistet sein.
(BGBl. I Nr. 8/2026)
(6) (Anm. d. Red.: Abs. 6 wurde gem. BGBl. I Nr. 8/2026 aufgehoben.)
(7) Der Sektorenauftraggeber hat überdies eine vom in der Ausschreibung festgelegten Endzeitpunkt abweichende Einstellung eines dynamischen Beschaffungssystems bzw. eines Prüfsystems bekannt zu machen.