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Dokument-ID: 1009697
3. Unterabschnitt
Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018)
3. Unterabschnitt
Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Unterschwellenbereich
§ 233. Arten der Bekanntmachung
Eine Bekanntmachung in Österreich hat unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars entweder durch eine Bekanntmachung von Aufträgen bzw. Wettbewerben oder durch eine Bekanntmachung im Wege einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung gemäß § 235 oder durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems gemäß § 236 zu erfolgen.
(BGBl. I Nr. 8/2026)