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Neu Dokument-ID: 1009413

Vorschrift

Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018)

Inhaltsverzeichnis

2. Abschnitt
Bestimmungen für den Abschluss von Rahmenvereinbarungen und die Vergabe von Aufträgen aufgrund von Rahmenvereinbarungen

§ 153. Allgemeines

idF BGBl. I Nr. 8/2026 | Datum des Inkrafttretens 01.03.2026

Öffentliche Aufträge können aufgrund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden, sofern

1.

die Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung oder eines Verhandlungsverfahrens gemäß den §§ 34 bis 37 sowie 44 Abs. 1 unter Beachtung der Bestimmungen des § 154 abgeschlossen wurde und (BGBl. I Nr. 8/2026)

2.

bei der Vergabe des auf der Rahmenvereinbarung beruhenden öffentlichen Auftrages § 155 beachtet wird.