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Dokument-ID: 1242304
8.2 Eignungsprüfung
Einem der allgemeinen Vergabegrundsätze folgend, dürfen Aufträge nur an hierfür befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer vergeben werden (§ 20 Abs 1 BVergG 2018). Sofern ein Unternehmer die Anforderungen in allen diesen Bereichen erfüllt, ist er ein geeigneter Unternehmer.