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Neu Dokument-ID: 1242380

Beatrix Lehner - Georg Streit | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.2.1 Rückstellung von Unterlagen

Der öffentliche Auftraggeber ist verpflichtet, jenen Bietern, die sich dies vorbehalten haben und denen der Zuschlag nicht erteilt wurde, über deren entsprechenden Antrag die zurückzustellenden Ausarbeitungen des Angebots zurückzugeben (§§ 27 Abs 6 bzw 200 Abs 5 BVergG 2018).

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