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Dokument-ID: 889754
6.1 Prüfung der Verjährung
Wesen und Wirkung der Verjährung
Wenn vom Mandanten der Auftrag kommt, eine bestimmte Forderung gegen einen bestimmen Schuldner zu betreiben, so muss als erstes (nach Anlage des Aktes) geprüft werden, welche Fristen dabei einzuhalten sind und ob die Forderung zu verjähren droht. Die Verjährungsfrist ist entsprechend zu vermerken (zB in der EDV oder in einem Fristenbuch).