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Dokument-ID: 1095371
4.3 Bewilligung und Vollzug der Zivilteilung einer Liegenschaft
Anmerkung im Grundbuch
Die Bewilligung der exekutiven Zivilteilung ist grundbücherlich anzumerken. Sowohl die Anmerkung der Teilungsklage als auch die Anmerkung der nach § 352 EO bewilligten Versteigerung bewirken, dass einem Rechtsnachfolger kein Vertrauensschutz zukommt und das Teilungserkenntnis damit auch gegen den Rechtsnachfolger vollstreckt werden kann. • [Fußnote: Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, Exekutionsordnung § 352 Rz 24 mwN.]