2.3 Agrarwesen
Weinaufsicht
Der Bundeskellereiinspektor ist bei der Weinaufsicht im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung tätig, sodass seine Verhaltensweisen funktionell dem Bund als Rechtsträger zuzurechnen sind. Die Bestimmungen über die Weinaufsicht sind Schutzgesetze iSd § 1311 ABGB. Weil es beim verfälschten Wein nicht auf die Gesundheitsschädigung ankommt, fallen nicht nur die Interessen der Letztverbraucher, sondern auch die der Weinhändler in den Schutzbereich dieser Normen (OGH vom 3.10.1990, 1 Ob 44/89 = EvBl 1991/73).