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Dokument-ID: 1162730
2.6 Amtshaftungs- bzw zivilrechtliche Ansprüche wegen mangelhafter Bauwerke
Der Besitzer eines Bauwerkes oder eines anderen auf einem Grundstück errichteten Werkes (zB Brücken, Baugruben, Schächte, Gartentore, Geländer, Baugerüste, Tribünen, Grabsteine oder Sendemasten) haftet für Schäden, die durch den Einsturz des Gebäudes oder Werkes bzw durch Ablösung von Teilen desselben entstehen. Weiters haftet er für Schäden, die durch umstürzende Bäume oder abbrechende Äste von seinem Grundstück verursacht wurden.