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Karl Vrba † - Redaktion FORUM Media | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2 Gewerberecht

Betriebsanlagengenehmigung

Den Bestimmungen der Gewerbeordnung über die Betriebsanlagengenehmigung kommt im Umfang des gesetzlichen Schutzzweckes für Leben, Gesundheit und Eigentum der Nachbarn schon kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung im Gesetz der Charakter eines Schutzgesetzes iSd § 1311 ABGB zu. Unterlässt die Gewerbebehörde rechtswidrig und schuldhaft die Herstellung des auflagengemäßen und gesetzmäßigen Gewerbebetriebes durch Erlassung von Zwangsmaßnahmen oder Strafbescheiden, entsteht Amtshaftung für die dadurch verursachten Gesundheitsbeeinträchtigungen von Anrainern. Überdies ist auch der zur Verhinderung oder Verminderung eines Schadens erforderliche Aufwand des Geschädigten („Rettungsaufwand“) zu ersetzen (OGH 1 Ob 5/92 = JBl 1993, 532 mit Besprechung von Kerschner).

Allgemein sind alle Schäden (auch Vermögensschäden) von Anrainern bei solchen, oben dargestellten Unterlassungen der Gewerbebehörde im Amtshaftungswege zu ersetzen. In der objektiven Wertminderung der Liegenschaft durch die Gewerbeimmissionen liegt der „Primärschaden“. Ein typischer Folgeschaden im Zusammenhang mit der Beeinträchtigung einer Liegenschaft durch Immissionen besteht im Entfall von Einnahmen aus einer entgeltlichen Gebrauchsüberlassung. Auch ein nachträglicher Nachbar darf darauf vertrauen, dass die Gewerbebehörde die ihr vom Gesetz auferlegten Schritte unternehmen werde, um einen allenfalls rechtswidrigen Zustand zu bereinigen (OGH 1 Ob 168/01i = JBl 2002, 390 mit Besprechung Kerschner).

Eine rechtskräftige Betriebsanlagengenehmigung kann nicht schlechthin alle Eingriffe in das Eigentum von Nachbargrundstücken zu Rechtmäßigen machen. Die Gerichte haben vielmehr die Rechtmäßigkeitsprüfung selbstständig dahingehend durchzuführen, dass beurteilt wird, ob die Voraussetzungen zur Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen vorliegen und eine dann zu erwarten gewesene Änderung der Auflage den eingetretenen Schaden verhindert oder vermindert hätte. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Organe ein Verschulden daran traf, dass sie nicht von sich aus diese Maßnahmen durchführten (OGH 1 Ob 107/97k = SZ 71/75).

Auflagen, Gefährdungslage

Besteht eine Gefährdungslage, hat die Behörde die Betriebsanlage unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu genehmigen, wenn überhaupt oder bei Einhaltung der Auflagen zu erwarten ist, dass eine Gefährdung von Personen ausgeschlossen ist. Unterlässt es die Gewerbebehörde rechtswidrig und schuldhaft, für die Herstellung des gesetzmäßigen Gewerbebetriebes durch Erteilung der erforderlichen Auflagen zu sorgen, so kann dies Amtshaftung begründen (OGH 1 Ob 93/00h).

Hat die Gewerbebehörde solche Auflagen angeordnet, so hat sie deren Befolgung – jedenfalls aber soweit, als diese Auflagen zur Vermeidung der Gefährdung der körperlichen Sicherheit von Personen angeordnet wurden – auf geeignete Weise zu überwachen. Hat die Gewerbebehörde die Überwachung ihrer Auflagen unterlassen, so fällt dem dafür verantwortlichen Rechtsträger rechtswidriges Organverhalten zur Last (OGH 1 Ob 16/92).

Campingplätze

Auch Campingplätze bedürfen bei Vorliegen der Voraussetzungen der Gewerbeordnung einer Betriebsanlagengenehmigung durch die Gewerbebehörde. Die Behörde hat dabei Auflagen auch unter Bedachtnahme auf die in der Umwelt bereits gegebenen Gefährdungen zu erteilen. Unterlässt es die Gewerbebehörde rechtswidrig und schuldhaft, Auflagen zu erteilen, die eine Gefährdung von Leben und Gesundheit der Campingplatzbesucher verhindern, kann dies Amtshaftungsansprüche auslösen. Zwischen der Verletzung von Benützern eines Campingplatzes durch einen umstürzenden Baum und einem allfälligen Verschulden von Forstorganen bei Vollziehung des Forstgesetzes besteht hingegen kein Rechtswidrigkeitszusammenhang (OGH 1 Ob 93/00h).