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Dokument-ID: 890584
4.1 Zuständigkeitsprüfung durch das Gericht
Das Gericht prüft nach Einlangen der Klage zunächst selbst seine Zuständigkeit. Ist es der Meinung, dass es (örtlich oder sachlich) nicht zuständig ist, dann weist es mit Beschluss die Klage zurück (davon wird zunächst nur der Kläger verständigt).