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Dokument-ID: 1251069
2.2 Abgrenzung zur mittelbaren Stellvertretung
Im Unterschied zur unmittelbaren Stellvertretung handelt der Stellvertreter bei der mittelbaren Stellvertretung im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung. Wie bei der Treuhand wird der Stellvertreter somit zunächst selbst aus dem mit dem Dritten geschlossenen Vertrag berechtigt und verpflichtet und überträgt in der Folge, entsprechend der zugrundeliegenden Vereinbarung im Innenverhältnis, die erworbenen Rechte und Pflichten an den Vertretenen.