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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.6 Haftung des Treuhänders

Bei der Verletzung von Informations- und Aufklärungspflichten besteht eine Ersatzpflicht für einen ursächlichen Vertrauensschaden des Treugebers. • [Fußnote: OGH 11.9.2008, 7 Ob 111/08m. Weiters haftet der Treuhänder den Treugebern für die ordnungsgemäße Abwicklung der übernommenen Treuhandschaften. Verstöße gegen die dem Treuhänder in diesem Zusammenhang obliegenden Pflichten können den Treuhänder gegenüber den Treugebern schadenersatzpflichtig machen.

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