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Dokument-ID: 1251289
1.6 Treuhandverhältnis zwischen nahen Angehörigen
Gem § 21 BAO gilt: „Für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.“