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Dokument-ID: 1251061
1 Begriff und Wesen der Treuhandschaft
Grundsätzlich kann nur das eigene Handeln berechtigen und verpflichten. Wer handelt, handelt für sich selbst. Dies gilt für vertragliche und gesetzliche Schuldverhältnisse ebenso wie für unerlaubte Handlungen. Der Grundsatz der Privatautonomie räumt jedem Rechtssubjekt zunächst nur die Regelung der eigenen Rechtssphäre ein.