2.7 Treuhand zugunsten eines Dritten
Treuhandverhältnisse können nicht zur zugunsten des Treugebers, sondern auch zugunsten eines Dritten, des so genannten Destinators des Treugebers • [Fußnote: Illedits in Schwimann/Neumayr ABGB § 358 Rz 7.] begründet werden. Es sind die Vorschriften über Verträge zugunsten Dritter anwendbar. • [Fußnote: OGH 31.3.2005, 3 Ob 248/04y.] Auch wenn der Treuhänder erst nachträglich von der Person des „wahren“ Treugebers erfährt und dem zustimmt, kommt die Treuhandvereinbarung mit dem wahren Treugeber wirksam zustande. • [Fußnote: OGH 14.8.2008, 2 Ob 105/08t.]