Neu
Dokument-ID: 1251364
1.3 Pflichten des Treuhänders
Es entspricht dem Wesen der Treuhand, dass der Treuhänder – und sei es auch im Rahmen eines Mandatsverhältnisses als Nebenleistung – mit dem Treuhanderlag nur nach Maßgabe der Abrede mit dem Treugeber verfahren darf. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0010476.]