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Neu Dokument-ID: 1251406

Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.6.3 Rechtsstellung des Treuhänders bei der Übergabe von Vermögen

Die Vermögensübergabe erfolgt in der Form einer Ermächtigungstreuhand. • [Fußnote: Nummer-Krautgasser ÖJZ 2020, 906. Der wesentliche Unterschied zur reinen Überwachungstreuhand besteht darin, dass der Schuldner hinsichtlich der übergebenen Vermögenswerte nicht mehr verfügungsbefugt ist. Die Vermögenswerte werden als haftungsrechtlich vom sonstigen Schuldnervermögen getrennt. • [Fußnote: Riel in Konecny/Schuber IO § 157g Rz 1 mwN.

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