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Eva-Maria Hintringer | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.1 Abgrenzung zur unmittelbaren Stellvertretung

Verwandt ist die Treuhand insbesondere mit der Stellvertretung. Während der Treuhänder fremde Rechte übertragen erhält, die er im eigenen Namen, aber aufgrund einer besonderen obligatorischen Bindung zum Treugeber in dessen Interesse ausüben soll, setzt der direkte oder unmittelbare Stellvertreter rechtsgeschäftliches Handeln im Namen des Vertretenen, dh unter Offenlegung des Vertretungsverhältnisses.

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