5.2 Der „reine“ Auftrag auf den Todesfall
Bei einem „reinen“ Auftrag auf den Todesfall, bei welchem der Beauftragte jedoch nicht einem Dritten eine Sache aus der Verlassenschaft aushändigen soll (und somit kein Valutaverhältnis vorliegt), bedarf es keiner Einhaltung schenkungs- oder erbrechtlicher Formvorschriften. Das ist etwa der Fall, wenn jemand im Namen des Verstorbenen nach dessen Tod einen Vertrag über die Vernichtung privater Inhalte schließen oder dessen Rechtsverhältnisse mit Anbietern digitaler Plattformen beenden soll. • [Fußnote: Joachim Pierer, Die Privatsphäre des Erblassers, NZ 2020/79.] Ein derartiger („reiner“) Auftrag auf den Todesfall ist somit rechtlich möglich. Eine über einen „reinen“ Auftrag auf den Todesfall hinausgehende Vereinbarung, beispielsweise zur Übergabe privater Inhalte an einen Dritten anstelle bloßer Vernichtung, könnte man rechtsgültig mit der Bestellung eines Testamentsvollstreckers nach § 816 ABGB erreichen, wozu es jedoch eines formgültigen letzten Willens bedarf.