2.6 Fiduziarische Treuhand
Bei der fiduziarischen Vollrechtstreuhandschaft ist der Treuhänder nach außen hin unbeschränkter Eigentümer, im Innenverhältnis hingegen dem Treugeber obligatorisch verpflichtet, das Eigentumsrecht im Interesse des Treugebers oder eines dritten Begünstigen auszuüben. • [Fußnote: OGH 25.9.2015, 5 Ob 179/15g.] Das Wesen einer fiduziarischen Treuhand liegt darin, dass der Treuhänder eigene Rechte in fremdem Namen auszuüben oder auf gewisse Weise zu halten oder zu verwalten hat. • [Fußnote: OGH 30.1.1997, 6 Ob 1/97h.]