Neu
Dokument-ID: 1251223
3.2 Treuhandschaften in OG und KG
Treuhandschaften in Personengesellschaften (OG und KG) können ua dazu dienen, die Beteiligung von Familienmitgliedern bei größeren Familiengesellschaften oder von einer Vielzahl von Investoren bei offenen Publikumsgesellschaften zu verwalten. Dadurch sollen komplexe Beteiligungs- und Stimmverhältnisse vereinfacht werden.