1.4 Risiko der Veruntreuung
Die Beantwortung der Frage, in wessen Vermögen sich der Verlust des Geldes beim Treuhänder ereignet und welche Partei den Schaden zu tragen hat, hängt davon ab, wer nach dem Stand der Dinge Anspruch auf Ausfolgung des Geldes gegen den Treuhänder hat. Diese Regel ist auch anzuwenden, wenn nur ein Vertragsteil den Treuhänder beauftragt hat, der andere aber den entsprechenden Vertragspassus unwidersprochen ließ und einverstanden war. • [Fußnote: OGH 25.6.1996, 10 Ob 2082/96s.]