2.1.1 Einseitige Treuhand
Gem § 26 Abs 1 IO erlöschen vom Schuldner erteilte Aufträge mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Nach § 1024 ABGB erlöschen Auftrag und Vollmacht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Machthabers. Daraus wird abgeleitet, dass grundsätzlich auch ein Treuhandauftrag, der sich auf die Masse bezieht, mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Treugeber endet. • [Fußnote: OGH 16.7.2004, 8 ObA 116/03x.] Daraus folgt, dass das Erlöschen ex nunc eintritt, denn ein rückwirkender Wegfall von Auftrag und Vollmacht ist nicht erforderlich, um die umfassende Verwaltung und Verwertung zu ermöglichen.