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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.7.1 Stellung des Treuhänders

Bewilligt das Insolvenzgericht die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens, so hat es einen Treuhänder zu bestellen, auf den der pfändbare Teil der Forderungen des Schuldners auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion nach Maßgabe der Abtretungserklärung übergehen. Als Treuhänder können sowohl natürliche als auch juristische Personen, aber auch ein bevorrechteter Gläubigerschutzverband bestellt werden. Die Aufgaben des Treuhänders sind gesetzlich geregelt. In § 203 Abs 2 IO wird klargestellt, dass der Treuhänder das ihm vom Schuldner herausgegebene Vermögen zu verwerten hat. Bei seiner Tätigkeit wird der Treuhänder gem § 203 Abs 4 iVm § 84 IO vom Insolvenzgericht überwacht. Der Treuhänder kann mit der Verwertung des Vermögens auch den Schuldner beauftragen, eine Verwertung durch diesen ist aber nur rechtswirksam, wenn der Treuhänder seine Zustimmung erteilt.

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