© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

DEMO
Neu Dokument-ID: 1251222

Angela Perschl | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.1.7 Vollmachtsmissbrauch durch den Treuhänder

Da der Treuhänder im Außenverhältnis über das Treugut uneingeschränkt verfügen kann, wenngleich er im Innenverhältnis an den Auftrag des Treugebers gebunden ist, stellt sich die Frage, welche Folgen ein Treuhandmissbrauch hat.

Der OGH hat sich in seiner Entscheidung 6 Ob 214/19t vom 19.12.2019 mit dem Treuhandmissbrauch befasst. Im gegenständlichen Fall vereinbarten die Treugeber mit dem Treuhänder, dass dieser eine österreichische Gesellschaft gründen soll, die mit dem Kapital der Treugeber Liegenschaften ankaufen und verwalten wird. Der Treuhänder gründete daraufhin eine GmbH als deren Alleingesellschafter und erwarb seitens der GmbH ein Zinshaus. Entgegen des Treuhandauftrages verkaufte er dieses an eine andere GmbH, deren Mehrheitseigentümer er war, und trat die treuhändig gehaltenen GmbH-Anteile trotz Abtretungsanbots an die Treugeber an einen Dritten ab. Der OGH führte insbesondere Folgendes aus:

Nach hA sind – jedenfalls bei offener Treuhand – die für Vollmachtsmissbrauch entwickelten Regeln analog auf den Treuhandmissbrauch anzuwenden. Daher ist ein unter Treuhandmissbrauch geschlossenes Rechtsgeschäft nach Maßgabe des § 879 ABGB nichtig.

Im Fall der Ungültigkeit eines Kaufvertrags wegen Treuhandmissbrauchs hat der Treugeber einen deliktischen Schadenersatzanspruch gegen den Dritten. Dies kommt etwa im Fall einer Straftat oder bei einer nur zivilrechtlich rechtswidrigen Beeinträchtigung dessen Forderungsrechts in Betracht. Dabei kommt dem Treugeber ein Wahlrecht zu: Er kann als Naturalrestitution die Herausgabe des Treuguts an den Treuhänder oder an sich selbst begehren.