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Dokument-ID: 1251112
3.2.1 Ansprüche gegen den Treuhänder
Verfügt der Treuhänder treuwidrig über das Treugut, so hat der Treugeber grundsätzlich vertragliche Schadenersatzansprüche.
Der Treuhänder haftet für schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten, also für jede Verfügung, die gegen die Treuhandvereinbarung verstößt.