4 Übergabe und Rückübertragung des Treuguts
Nach ständiger Rechtsprechung ist der Treuhänder nach außen hin unbeschränkt Verfügungsberechtigter, jedoch im Innenverhältnis dem Treugeber obligatorisch verpflichtet, das ihm übertragene Recht im Interesse des Treugebers auszuüben, also von seiner äußeren Rechtsstellung als voll Verfügungsberechtigten nur einen dem inneren Zweck entsprechenden Gebrauch zu machen. Das zu treuen Handen übertragene Recht scheidet zwar rechtlich, nicht aber wirtschaftlich aus dem Vermögen des Treugebers aus (RIS‑Justiz RS0010482). Das rechtliche Ausscheiden hat zur Folge, dass alle dinglichen Beziehungen des Treugebers zum übertragenen Recht gelöst werden (Klicka in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 358 Rz 10), weshalb der Treugeber keine dinglichen Ansprüche gegen Dritte hat. Dieser kann seine Rechte ausschließlich gegenüber dem Treuhänder ausüben (vgl RIS‑Justiz RS0123563). Bei der fiduziarischen Treuhand bewirkt die Beendigung des Treuhandverhältnisses grundsätzlich nicht automatisch den Rückfall des Treugutes an den Treugeber, sondern nur die Verpflichtung des Treuhänders zur (Rück-)Übereignung oder (Rück-)Zession (RIS‑Justiz RS0010491); das Treuhandverhältnis endet letztlich erst durch Übertragung des vom Treuhänder zunächst im eigenen Namen erworbenen Eigentums an den Treugeber (6 Ob 63/14b, OGH 27.01.2016, 7 Ob 108/15f).