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Birgit Zettel | Praxiswissen | Fachbeitrag

1 Eröffnung und Führung von Anderkonten

Wenn Gelder, die treuhändig übernommen wurden, auf einem Bankkonto hinterlegt werden, entsteht ein so genanntes Treuhandkonto. Dabei handelt es sich nicht um ein Konto im Eigeninteresse des Kontoinhabers. Solche Konten können grundsätzlich von jeder natürlichen oder juristischen Person eingerichtet werden. Man unterscheidet zwischen offenen Treuhandkonten, bei denen der Treuhandcharakter gegenüber der Bank kenntlich gemacht wird, und verdeckten Treuhandkonten, die ohne einen solchen Hinweis geführt werden. Letztere gelten im Verhältnis zum Kreditinstitut als gewöhnliche Privatkonten des Treuhänders.

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