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Angela Perschl | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.1.4 Gesellschafterbeschlüsse

Gem § 78 Abs 1 GmbHG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft nur derjenige als Gesellschafter, der im Firmenbuch als solcher aufscheint. Dem Treugeber, der zwar wirtschaftlicher Eigentümer, aber im Firmenbuch nicht eingetragen ist, steht daher kein Stimmrecht zu.

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