7.1.1 Wesen und Wirkungen der Sicherungsübereignung
Die Sicherungsübereignung (als Form der eigennützigen Treuhand) verfolgt wirtschaftlich nichts anderes als eine Pfandbestellung, sodass die für die Pfandbestellung im Gesetz vorgeschriebenen Formen der Übergabe einzuhalten sind. Das bedeutet, dass eine Gewahrsamsänderung erforderlich ist, bei Untunlichkeit oder Unmöglichkeit derselben ist eine Übergabe durch Zeichen iSd § 427 ABGB notwendig. Eine Begründung durch Besitzkonstitut ist nicht zulässig. • [Fußnote: OGH 10.4.2008, 3 Ob 33/08m.]