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Dokument-ID: 1251114
3.2.3 Besitz durch den Treugeber – Schutz bei leichter Fahrlässigkeit
In bestimmten Fällen haftet der Dritte sogar bereits bei leichter Fahrlässigkeit:
Wenn das Treugut – etwa eine Liegenschaft – ausschließlich vom Treugeber genutzt wird (zB durch tatsächlichen Besitz), liegt ein so genanntes besitzverstärktes Forderungsrecht des Treugebers vor.