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Dokument-ID: 1251301
2.3 Treuhandverhältnisse iRd Begriffe „Vertreter“ und „Haftung“ gemäß BAO
Gem § 80 Abs 2 BAO gilt: „Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter, soweit ihre Verwaltung reicht, die im Abs 1 bezeichneten Pflichten und Befugnisse.“