1.3 Treuhandverhältnis allgemein
Gemäß OGH 8 Ob 104/07p gilt: „Das im österreichischen bürgerlichen Recht nicht gesondert geregelte Treuhandverhältnis wird von der herrschenden Lehre und Rechtsprechung als aufgrund der allgemeinen Vertragsfreiheit zulässig anerkannt. Treuhand ist gegeben, wenn jemand (der Treuhänder) Rechte übertragen erhält, die er im eigenen Namen, aber aufgrund einer besonderen obligatorischen Bindung zu einer anderen Person (dem Treugeber) nur in einer bestimmten Weise ausüben soll. Der Inhalt eines Treuhandvertrags richtet sich im Einzelnen nach den Parteienvereinbarungen.“
Der Abschluss eines Treuhandvertrages führt zu keiner Veräußerung/Entnahme des betroffenen Wirtschaftsgutes durch den Treugeber an den Treuhänder, daher erfolgt keine Aufdeckung von stillen Reserven und Firmenwert.