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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.2.1 Verbotswirkung von § 12 KSchG

§ 12 KSchG verbietet die Abtretung von Lohn- und Gehaltsansprüchen des Verbrauchers zur Sicherung oder Befriedigung noch nicht fälliger Forderungen des Unternehmers. Eine Verletzung des Verbots der Gehaltsabtretung bildet eine Verwaltungsübertretung gem § 32 Abs 1 Z 4 KSchG, sie führt aber nicht zur Unwirksamkeit der Zession. Dem Verbot des Abs 1 unterliegen Lohn- und Gehaltsforderungen des Verbrauchers. Es sind alle Formen der Entlohnung erfasst, von denen der Verbraucher wirtschaftlich abhängig ist, dh Löhne, Sonderzahlungen, Abfertigungen, Betriebspensionen, Remunerationen, Ansprüche aus einem freien Dienstvertrag und Ansprüche aus einem sozialversicherungsrechtlichen Werkvertrag. • [Fußnote: Kathrein/Schoditsch in Bydlinski/Perner/Spitzer ABGB § 12 KSchG Rz 1.

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