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Dokument-ID: 1251384
2.2.1 Absonderungsrecht
Der Sicherungseigentümer hat im Insolvenzverfahren des Sicherungsgebers kein Aus- sondern nur ein Absonderungsrecht. Absonderungsrechte erfahren durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine inhaltliche Änderung.