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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2.1 Absonderungsrecht

Der Sicherungseigentümer hat im Insolvenzverfahren des Sicherungsgebers kein Aus- sondern nur ein Absonderungsrecht. Absonderungsrechte erfahren durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine inhaltliche Änderung.

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