DEMO
Neu
Dokument-ID: 1251284
1.4 Treuhandverhältnis und Einkunftsart
Einkünfte aus einem Treuhandverhältnis können nur aus dem treuhändig verwalteten Wirtschaftsgut resultieren. Einkünfte aus selbstständiger (§ 22 EStG) und nichtselbständiger Arbeit (§ 25 EStG) sind nicht möglich, da diese nicht aus dem Wirtschaftsgut resultieren, sondern aus persönlicher (Arbeits)leistung besteuert wird. Die Einkunftsart wird grundsätzlich jener vor Abschluss des Treuhandverhältnisses entsprechen.
Beispiele:
- Gewerbebetrieb vom Treuhänder verwaltet à Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG)
- Landwirtschaftlichen Betrieb vom Treugeber verwaltet à Einkünfte aus Land– und Forstwirtschaft (§ 21 EStG)
- Vermietung und Verpachtung vom Treuhänder verwaltet à Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG)
- Bietet der Treuhänder Vermietungsleistungen direkt an, ist die Frage inwieweit der Treuhänder das Wirtschaftsgut selbst beherrscht und eigene Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bezieht. Fraglich ist dann, ob diese Einkünfte nicht direkt dem Treuhänder zuzurechnen sind und sie im Zeitpunkt ihres Entstehens als beim Treuhänder zugeflossen gelten und bei diesem zu versteuern sind.
- Wertpapierdepot vom Treuhänder verwaltet: Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27 EStG). Obwohl der Treuhänder der zivilrechtliche Eigentümer des Depots/Bankkontos ist, ist der Treugeber wirtschaftlicher Eigentümer. Das bedeutet, dasss der Treugeber die Erträge in seiner Steuererklärung angeben muss, wenn sich im Inland keine depotführende Stelle befindet und daher keine KESt direkt abgeführt wird.