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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.1.2 Form der Begründung

Unzulässigkeit des Besitzkonstituts

Das zur Übertragung des Eigentums (§ 428 ABGB), nicht aber zum Pfandrechtserwerb (§§ 451 f ABGB) ausreichende Besitzkonstitut ist keine taugliche Erwerbsart (modus) zur Begründung von Sicherungseigentum. Befindet sich die von der Sicherungsabrede betroffene Sache nicht in der Gewahrsame des Eigentümers, sondern eines Dritten, ist zur Übertragung des Sicherungseigentums auch die Besitzanweisung hinreichend. Darunter versteht man die vom Erwerber gebilligte Erklärung des Veräußerers an den dritten Inhaber, dieser möge die Sache nicht mehr für ihn, sondern für den Erwerber innehaben.

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